AGBs

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen Enertwin Deutschland

 

1. Geltungsbereich

1.1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen an Unternehmer erfolgen auf der Grundlage dieser Verkaufs-und Lieferbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn auf sie nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Käufer erstmals zugänglich oder zugegangen sind.

1.2. Die vorliegenden Verkaufs-und Lieferbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung abschließend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.3. Werden mit Außendienstmitarbeitern oder für uns tätigen Handelsvertretern Vereinbarungen getroffen, die von den vorliegenden Verkaufs-und Lieferbedingungen abweichen, müssen wir diese nur dann gegen uns gelten lassen, wenn wir sie gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigt haben.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Alle unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Bestellungen sind angenommen, sobald sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Als schriftliche Bestätigung gelten auch der Erhalt der Rechnung oder des Lieferscheins. Ohne eine vorherige schriftliche Bestätigung kommt ein verbindlicher Vertrag zustande, sobald wir die bestellten Sachen dem Transportunternehmen übergeben oder sie am gewünschten Ort abgeliefert haben.

 

3. Beschaffenheit des Liefergegenstands

3.1. Soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, beinhalten alle unsere Angaben zu Größe, Gewicht und Masse des Liefergegenstandes die handelsüblichen Mengen-und Qualitätstoleranzen. Gleiches gilt für die öffentlichen Angaben des Herstellers und seiner Gehilfen.

3.2. Angaben von Außendienstmitarbeitern und für uns tätigen Handelsvertretern, die von unseren öffentlichen Leistungsbeschreibungen oder den Leistungsbeschreibungen des Herstellers abweichen, müssen wir nur dann gegen uns gelten lassen, wenn wir sie gegenüber dem Besteller schriftlich bestätigt haben.

3.3. Wir sind zu Änderungen der Konstruktion oder Ausführung der Ware berechtigt, wenn sie durch Produktänderungen des Herstellers bedingt sind und hierdurch die Eignung der Ware für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht ausgeschlossen wird.

3.4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

 

4. Preise

4.1. Unsere Preise verstehen sich ab unserem Zentrallager Eindhoven (Niederlande). Verlangt der Besteller die Versendung der Ware an einen anderen Ort, so trägt er die Kosten der Versendung und der Verpackung sowie einer eventuell abgeschlossenen Transportversicherung.

4.2. Erhöht der Hersteller bzw. Vorlieferant während der Zeit zwischen Vertragsschluss und Übergabe der Kaufsache seine (Listen-) Preise, so ist der Verkäufer berechtigt, die zwischen ihm und dem Käufer vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.

 

5. Gefahrtragung

5.1. Unabhängig davon, ob ein von unserem Zentrallager abweichender Erfüllungsort vereinbart wurde und unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung übernimmt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Die Versendung erfolgt ausschließlich über den von uns ausgewählten Versanddienstleister. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet.

5.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Der vereinbarte Kaufpreis wird zu 50% fällig bei Auftrag und Rest bei Lieferung fällig. Bei Zahlung innerhalb von acht Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung gewähren wir ein Skonto von 2 %, soweit nicht anders vereinbart. Zahlt der Besteller nicht, so kommt er spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Der Verzugszins beträgt 8 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

6.2. Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, oder befindeter sich uns gegenüber mit Zahlungen in Verzug, so sind wir vorbehaltlich der weiteren uns zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzuhalten. Leistet der Besteller auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Vorauskasse oder Sicherheit nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6.3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Mängel sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag zusammen mit eventuell bereits geleisteten Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der –mit Mängeln behafteten –Lieferung steht.

6.4. Soweit wir zu Teilleistungen berechtigt sind und sie für den Besteller einen eigenständigen Wert besitzen, können sie dem Besteller anteilig in Rechnung gestellt werden.

6.5. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgen nur erfüllungshalber. Alle bei der Einziehung anfallenden Kosten werden dem Besteller berechnet.

6.6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

7. Lieferzeit

7.1. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.

7.2. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

7.3. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss und verlängert sich im Falle nachträglicher Änderungswünsche oder unterlassener Mitwirkungshandlungen des Bestellers sowie im Falle einer unvorhergesehenen, außergewöhnlichen und unverschuldeten Störung des Betriebes (z.B. durch Feuer, Wasser, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen) um eine angemessene Zeit.

7.4. Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware zur Abholung oder Absendung bereit steht und dem Käufer die Lieferbereitschaft mitgeteilt wurde.

7.5. Liefern wir innerhalb der –ggf. nach Nr. 7.3 verlängerten –Lieferfrist nicht, kann der Besteller uns eine angemessene, mindestens jedoch 14-tägige Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfristsetzung hat in Textform zu erfolgen.

7.6. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Käufer –ggf. neben dem Rücktritt –berechtigt, sofern ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, den Schaden von uns ersetzt zu verlangen. Die Höhe der Entschädigung ist für jeden Tag des Verzuges auf 1 %, höchstens jedoch das Zweifache des Nettoauftragswertes unserer Lieferung, mit der wir uns in Verzug befinden, begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn wir dem Besteller die rechtzeitige Lieferung garantiert haben oder der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen beruht.

 

8. Annahmeverzug, Lagergeld

8.1.Gerät der Besteller mit der Annahme der Ware in Verzug, tritt Fälligkeit des Rechnungsbetrages auch ohne vorherige Lieferung ein.

8.2.Für die Dauer des Annahmeverzuges schuldet der Besteller vorbehaltlich unserer weitergehenden Ansprüche und Rechte für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld von 1,5%, höchstens jedoch 18 % des Netto-Auftragwertes zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Daneben eventuell bestehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

9. Pauschalierter Schadensersatz

9.1. In allen Fällen, in denen uns der Besteller Schadensersatz wegen Nichterfüllung schuldet, sind wir berechtigt, eine Pauschale von 20% des Nettoauftragswertes als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn der Besteller weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.

9.2. Die Geltendmachung eines höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung ist nicht ausgeschlossen.

 

10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllungsämtlicher Ansprüche gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

10.2. Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder umzubilden (Verarbeitung), es sei denn dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Wenn der Wert des uns gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht uns gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, besteht bereits jetzt Einigkeit darüber, dass der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Entsprechendes gilt, wenn der Besteller die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, mit anderen Gegenständen vermischt, vermengt oder verbindet. Soweit wir nach diesen Bedingungen Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Besteller die Neuware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

10.3. Der Besteller darf die Waren, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben oder an der uns Miteigentum zusteht (Vorbehaltsware), im Rahmen des ordentlichen Geschäftsganges veräußern, es sei denn, dass er sich im Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Veräußert er die Vorbehaltsware, tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Sie gilt jedoch nur in Höhe eines erstrangigen Betrages, der dem vom von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht; der an uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

10.4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes (einschließlich Versand-,Verpackungs-und Versicherungskosten) entspricht.

10.5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß der Nr. 10.3. und Nr. 10.4. an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine drohende Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

10.6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

10.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Eine Veräußerung in das Ausland ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

10.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Die Wahl bei der Freigabe der verschiedenen Sicherungsrechte steht uns zu.

10.9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder –erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, sie wird ausdrücklich von uns erklärt.

 

11. Gewährleistung

11.1. Für gebraucht verkaufte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen. Im übrigen bestehen Mängelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

11.2. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Falle uns zu. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist dabei für die Nacherfüllung eine Frist von wenigstens 10 Arbeitstagen einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Besteller das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt.

11.3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller,soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßem Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Im Falle unberechtigter Mängelrügen hat uns der Besteller unbeschadet weitergehender Ansprüche die Aufwendungen zur Prüfung und –soweit verlangt –zur Beseitigung des behaupteten Mangels zu ersetzen.

 

12. Haftung

12.1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzungwesentlicher Vertragspflichten, wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlens einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in dem vorstehenden S. 1 oder S. 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

12.2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten grundsätzlich für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und nachträgliche Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Nr. 12.3 dieser Bedingungen.

12.3. Im Falle der durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bedingten Verzögerung oder nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung sowie im Falle einer durch die Verzögerung oder die nachträgliche Unmöglichkeit verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außerhalb der Fälle des S. 1 wird die Haftung wegen Verzuges und wegen nachträglicher Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 20 % des Netto-Auftragwertes der verzögert oder nicht gelieferten Ware begrenzt.

12.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13. Verjährung

13.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Ware –gleich aus welchem Rechtsgrund –beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, § 479 Abs. 1 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB; in diesen Fällen unterliegen die Ansprüche einer Verjährungsfrist von zwei Jahren.

13.2. Die Verjährungsfristen nach 13.1. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Nr. 13.1. S. 2., 2. Halbsatz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

13.3. Die Verjährungsfristen nach 13.1. und 13.2. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht in der Herstellung oder Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung besteht, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

13.5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

13.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

14.1. Für alleVerträge wird als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser jeweiliger Sitz vereinbart mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, abweichend hiervon am Ort des Sitzes des Bestellers zu klagen.

14.2. Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

15. Sonstige Vereinbarungen

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davonnicht berührt.

15.2. Der Käufer ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen Zwecke verwenden.Dresden, 30.90.2019